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   BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21   

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BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21 (https://dejure.org/2022,20387)
BGH, Entscheidung vom 23.03.2022 - 1 StR 511/21 (https://dejure.org/2022,20387)
BGH, Entscheidung vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 (https://dejure.org/2022,20387)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 266a Abs. 1 StGB; § 22 Abs. 1 SGB IV, § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV; § 1 MiLoG; § 370 Abs. 1 AO
    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Berechnung der vorenthaltenen Beiträge nach dem Entstehungsprinzip: Berechnung des Arbeitsentgelt nach tarifvertraglich oder nach dem MiLoG geschuldeten Arbeitsentgelt, Unerheblichkeit des tatsächlich gezahlten ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 1 Nr 1 StGB, § 266a StGB, § 283 StGB
    Strafverurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Bankrott: Faktische Geschäftsführer- und Arbeitgebereigenschaft; gerichtliche Schätzung vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Schuldnereigenschaft im Fall faktischer Geschäftsführung hinsichtlich Bankrotts; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Schuldnereigenschaft im Fall faktischer Geschäftsführung hinsichtlich Bankrotts; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • rechtsportal.de

    Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals der Schuldnereigenschaft im Fall faktischer Geschäftsführung hinsichtlich Bankrotts; Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

  • datenbank.nwb.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    b) Das Landgericht hat sich zudem rechtsfehlerhaft nicht mit der dem Straftatbestand des § 266a StGB als echtem Unterlassungsdelikt immanenten Tatbestandsvoraussetzung, dass dem Arbeitgeber die Erfüllung der Handlungspflicht möglich und zumutbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 17 und Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320), auseinandergesetzt.

    (3) Im Sozialversicherungsrecht gilt - anders als im Steuerrecht - grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 319 und Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16).

    Vorenthalten im Sinne von § 266a StGB sind die nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften tatsächlich geschuldeten Beiträge (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 14).

    (a) Der Rückgriff auf einschlägige tarifvertragliche Regelungen zur Schätzung der geschuldeten Beiträge ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern kann aus Rechtsgründen sogar geboten sein, sofern - wie hier - der nach dem Tarifvertrag zu zahlende Bruttostundenlohn den fiktiven Bruttostundenlohn übersteigt, der sich nach Hochrechnung des vom Tatgericht ermittelten, an die illegal beschäftigten Arbeitnehmer gezahlten Schwarzlohns auf eine Bruttolohnsumme nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 11) ergibt.

    Diese Vorschrift enthält lediglich eine Fiktion einer Nettolohnabrede für illegale Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, die zur Folge hat, dass das Arbeitsentgelt der Beschäftigten in solchen Fällen aus dem als Nettolohn zu behandelnden Barlohn, der um die darauf entfallenden Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung zu erhöhen, d.h. zu einem Bruttolohn "hochzurechnen" ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 11).

    Wegen des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16) ist die hinterzogene Lohnsteuer auf der Grundlage der - tatsächlich gezahlten - Nettolöhne zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 29).

  • BGH, 10.11.2009 - 1 StR 283/09

    Voraussetzungen der Schätzung der Schwarzlohnsumme bei Steuerhinterziehung

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    (2) Bei der Auswahl der Schätzungsmethode kommt dem Tatgericht ein Beurteilungsspielraum zu; die revisionsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob das Tatgericht nachvollziehbar dargelegt hat, warum es sich der gewählten Schätzungsmethode bedient hat und weshalb diese dafür geeignet ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 19; vgl. zur Schätzung im Steuerstrafrecht etwa auch: BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 StR 484/21 Rn. 5).

    Vorgegebenes Ziel einer solchen Schätzung ist es, der Wirklichkeit durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 19; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 1992 - 5 StR 655/91 Rn. 4 und vom 14. Juni 2011 - 1 StR 90/11 Rn. 10).

    Wegen des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16) ist die hinterzogene Lohnsteuer auf der Grundlage der - tatsächlich gezahlten - Nettolöhne zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09 Rn. 29).

  • BGH, 28.05.2002 - 5 StR 16/02

    Vorenthalten von Arbeitnehmerbeiträgen (Unvermögen zum Fälligkeitszeitpunkt;

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    b) Das Landgericht hat sich zudem rechtsfehlerhaft nicht mit der dem Straftatbestand des § 266a StGB als echtem Unterlassungsdelikt immanenten Tatbestandsvoraussetzung, dass dem Arbeitgeber die Erfüllung der Handlungspflicht möglich und zumutbar sein muss (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 17 und Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 320), auseinandergesetzt.

    (3) Im Sozialversicherungsrecht gilt - anders als im Steuerrecht - grundsätzlich das Entstehungsprinzip (§ 22 Abs. 1 SGB IV; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 5 StR 16/02, BGHSt 47, 318, 319 und Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71 Rn. 16).

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 33/19

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    Das ist der Fall, wenn die betreffende Person faktisch die Leitung des Unternehmens übernommen und die rechtsgeschäftlichen Handlungen des Unternehmens maßgeblich - auch für Außenstehende erkennbar - bestimmt hat, ohne formal zum Geschäftsführer bestellt zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 26 mwN).

    cc) Eine derartige Zuordnung ist auch deshalb erforderlich, da - soweit die Arbeitnehmer bei der S. GmbH beschäftigt waren - aus dem zuvor unter 1. Ausgeführten folgt, dass auch die faktische Arbeitgebereigenschaft des Angeklagten im Sinne von § 266a StGB nicht belegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 26).

  • BGH, 16.01.2020 - 1 StR 113/19

    Betrug (Täuschung durch Verlangen einer überhöhten Gegenleistung: nur bei

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    Dies ist immer dann der Fall, wenn der Tariflohn den tatsächlich gezahlten Schwarzlohn um den Hochrechnungsfaktor, der in der Regel zwischen 1, 5 und 1, 6 beträgt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - 1 StR 113/19 Rn. 17), übersteigt.
  • BGH, 13.03.2019 - 1 StR 50/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (steuerliche Erklärungspflicht: besonderes

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    Die Entscheidung über die Kompensation aufgrund rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs unberührt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2019 - 1 StR 50/19 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 24.09.2019 - 1 StR 346/18

    Vorenthalten und Veruntreuen von Sozialversicherungsbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 24 und vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 13.12.2012 - 5 StR 407/12

    Untreue; Vermögensbetreuungspflicht in Konzernverhältnissen; faktischer

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der in der Rechtsprechung mit "ein Übergewicht" (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83), "eine überragende Stellung" (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82 Rn. 9, BGHSt 31, 118, 120) oder "das deutliche Übergewicht" (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 Rn. 7) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 459/12 Rn. 34).
  • BGH, 04.09.2013 - 1 StR 94/13

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmerbeiträgen (Begriff des

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen Gegebenheiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 24. September 2019 - 1 StR 346/18, BGHSt 64, 195 Rn. 24 und vom 4. September 2013 - 1 StR 94/13 Rn. 10; jeweils mwN).
  • BGH, 22.09.1982 - 3 StR 287/82

    Einordnung der tatsächlich übernommenen Tätigkeit für eine GmbH aufgrund der Art

    Auszug aus BGH, 23.03.2022 - 1 StR 511/21
    Dann muss allerdings der faktische Geschäftsführer Geschäftsführerfunktionen in maßgeblichem Umfang übernommen haben, der in der Rechtsprechung mit "ein Übergewicht" (BGH, Urteil vom 19. April 1984 - 1 StR 736/83), "eine überragende Stellung" (BGH, Urteil vom 22. September 1982 - 3 StR 287/82 Rn. 9, BGHSt 31, 118, 120) oder "das deutliche Übergewicht" (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - 5 StR 407/12 Rn. 7) in - im Wesentlichen sprachlichen - Nuancen unterschiedlich umschrieben wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 1 StR 459/12 Rn. 34).
  • BGH, 23.01.2013 - 1 StR 459/12

    Faktischer Geschäftsführer (weiterer formeller Geschäftsführer: beherrschende

  • BGH, 08.01.2020 - 5 StR 122/19

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (subjektiver Tatbestand;

  • BGH, 15.11.2012 - 3 StR 199/12

    Berücksichtigung berufsrechtlicher Folgen bei der Strafzumessung (hier: Verlust

  • BGH, 12.09.2012 - 5 StR 363/12

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Voraussetzungen der Geltung des gesetzlichen

  • BGH, 14.06.2011 - 1 StR 90/11

    Steuerhinterziehung (Hinterziehung von Lohnsteuer, von Umsatzsteuer und von

  • BGH, 20.04.2016 - 1 StR 1/16

    Vorenthalten von Arbeitsentgelt (Darstellung der vorenthaltenen

  • BGH, 19.12.2018 - 1 StR 444/18

    Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen (Beginn der Verjährung: Erlöschen

  • BGH, 23.12.2020 - 1 StR 310/20

    Betrug

  • BGH, 04.02.1992 - 5 StR 655/91

    Ermittlung der Höhe der verkürzten Steuern

  • BGH, 10.02.2022 - 1 StR 484/21

    Steuerhinterziehung (Schätzung der hinterzogenenen Steuer: erforderliche

  • BGH, 04.08.2021 - 2 StR 352/20

    Bankrott (Schuldnereigenschaft: Zurechnung des besonderen persönlichen Merkmals);

  • BGH, 11.01.2022 - 2 StR 460/20

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Feststellung der geschuldeten

  • BGH, 19.04.1984 - 1 StR 736/83

    Verurteilung wegen Bankrotts und Betruges - Vorliegen eines Verbotsirrtums -

  • BSG, 16.03.1972 - 3 RK 73/68
  • BGH, 08.03.2023 - 1 StR 188/22

    Scheinselbständige Rechtsanwälte, freie Mitarbeiter, Schwarzarbeiter

    Ob eine Person Arbeitgeber ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das weitgehend auf das Arbeitsrecht Bezug nimmt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 1 StR 76/15 BGHR StGB § 266a Arbeitgeber 5 Rn. 10 und vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21, Rn. 15).

    aa) Bei der Strafvorschrift des § 266a StGB obliegt es dem Tatgericht grundsätzlich, die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge für die Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen, weil die Höhe der geschuldeten Beiträge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 Rn. 23).

  • BGH, 14.06.2023 - 1 StR 74/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und Steuerhinterziehung

    Das Bestehen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses zum Arbeitgeber bestimmt sich dabei nach den tatsächlichen, in eine Gesamtbetrachtung einzustellenden Gegebenheiten (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2020 - 1 StR 33/19 Rn. 10; Beschlüsse vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 Rn. 15 und vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18 Rn. 26; jeweils mwN).
  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 101/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Schaden: erforderliche

    Falls solche Feststellungen im Einzelfall nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beiträge auf Grundlage der tatsächlichen Umstände geschätzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 Rn. 23 mwN).
  • BGH, 10.01.2023 - 1 StR 333/22

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Einziehung: Erlangen ersparter

    Arbeitgeber im Sinne des § 266a StGB und des Sozialversicherungsrechts ist derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten nach Maßgabe des Weisungsrechts geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung zur Entgeltzahlung verpflichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21 Rn. 15; BSG, Urteil vom 27. Juli 2011 - B 12 KR 10/09 R Rn. 18).
  • LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2024 - 12 KLs 504 Js 1820/21

    Freistellungsbescheinigung, Ausscheiden eines Gesellschafters,

    Ob ein solches Beschäftigungsverhältnis besteht, bestimmt sich nach den tatsächlich gelebten Gegebenheiten, die in eine Gesamtbetrachtung einzustellen sind (BGH, aaO, juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21, juris Rn. 15; Beschluss vom 16. Januar 2019 - 5 StR 249/18, juris Rn. 26, SSW-StGB/Saliger, 6. Aufl. (2024), § 266a Rn. 8 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.02.2023 - 2 StR 4/23

    Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt (Ermittlung der nicht abgeführten

    (1) Das Landgericht hat im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei dargelegt (vgl. zur Wahl der Schätzgrundlage Senat, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 2 StR 460/20, juris Rn. 7 mwN), warum es die nicht gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge auf Grundlage der hochgerechneten Nettolohnquote (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, NJW 2009, 528, 529 f.; vom 11. August 2010 - 1 StR 199/10, StV 2011, 347, 348; Beschlüsse vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, NStZ 2010, 635, 636; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 577/12, wistra 2013, 277, 280; vom 23. März 2022 - 1 StR 511/21, juris Rn. 23 ff.) ermittelt hat.
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